VG Freiburg - Beschluss vom 07.09.2009
1 K 1209/09
Normen:
StVG § 2 Abs. 4 S. 2; StVG § 2 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 2; FeV § 23 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 4;

Fahrerlaubnis - Bedingte Fahreignung; Praktische Fahreignungsprüfung; Schlafapnoe-Syndrom; Schlafstörung; Tagesschläfrigkeit

VG Freiburg, Beschluss vom 07.09.2009 - Aktenzeichen 1 K 1209/09

DRsp Nr. 2009/26829

Fahrerlaubnis - Bedingte Fahreignung; Praktische Fahreignungsprüfung; Schlafapnoe-Syndrom; Schlafstörung; Tagesschläfrigkeit

Eine praktische Fahreignungsprüfung, mit der die Auswirkungen einer behandelten Schlafstörung auf die Aufmerksamkeitsleistung im Straßenverkehr ermittelt werden sollen, kann nicht im Wege der Auflage zur Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 2 FeV) gefordert werden. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Maßnahme zur Klärung von Eignungszweifeln, die auf § 11 Abs. 4 FeV zu stützen ist.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28.7.2009 gegen die Nr. 1 der Auflagen in der Entscheidung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 21.7.2009 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 4 S. 2; StVG § 2 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 2; FeV § 23 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 4;

Gründe: