VG Karlsruhe - Urteil vom 29.01.2016
9 K 275/15
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; StVG § 4 Abs. 6 S. 1; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 4;

Fahrerlaubnis - Fahreignungs-Bewertungssystem; Verwarnung; Ermahnung; Punktsystem; Verkehrszentralregister

VG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2016 - Aktenzeichen 9 K 275/15

DRsp Nr. 2016/5451

Fahrerlaubnis - Fahreignungs-Bewertungssystem; Verwarnung; Ermahnung; Punktsystem; Verkehrszentralregister

Eine Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG in der seit dem 01.05.2014 geltenden Fassung (2. Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems) setzt nicht voraus, dass zuvor eine Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. (1. Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems) ergangen ist, wenn der Betreffende bereits auf der 1. Stufe des früheren Punktsystems gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung verwarnt worden ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; StVG § 4 Abs. 6 S. 1; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Gebühr für eine straßenverkehrsrechtliche Verwarnung.

Das Kraftfahrt-Bundesamt benachrichtigte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis als zuständige Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 29.02.2012, dass auf die Klägerin in das Verkehrszentralregister nach unverbindlicher Wertung acht Punkte eingetragen seien. Aus den übermittelten Auszügen aus dem Register sind folgende mit Punkten bewertete Verstöße ersichtlich:

Tattag Rechtskraft Tatbestand Punkte
07.08.2010 08.09.2010 Verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons 1
13.04.2011 18.06.2011 Missachtung der Vorfahrt als Wartepflichtiger; dadurch Unfall 3
11.09.2011