VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.04.2009
10 S 605/09
Normen:
StVG § 3 Abs. 4 Satz 1; StGB § 20; FeV § 13 Satz 1 Nr. 2c;
Fundstellen:
DAR 2009, 717
DÖV 2009, 687
NJW 2009, 3257
NZV 2010, 110
zfs 2009, 419
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2195/08

Fahrerlaubnis: Fahrerlaubnisentziehung; Bindungswirkung; Strafurteil; Schuldunfähigkeit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2009 - Aktenzeichen 10 S 605/09

DRsp Nr. 2009/10952

Fahrerlaubnis: Fahrerlaubnisentziehung; Bindungswirkung; Strafurteil; Schuldunfähigkeit

Die Fahrerlaubnisbehörde ist im Hinblick auf die Beurteilung der Schuldfrage im Sinne von § 3 Abs. 4 StVG nur dann an die Entscheidung des Strafgerichts gebunden, wenn der für die gerichtliche Entscheidung maßgebliche Umstand für die von der Behörde zu beurteilende Frage tatsächlich und rechtlich von Bedeutung ist. Der Freispruch des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers wegen Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB ist danach nicht von Bedeutung, weil die der Gefahrenabwehr dienenden Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen verschuldensunabhängig sind.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Februar 2009 - 2 K 2195/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 4 Satz 1; StGB § 20; FeV § 13 Satz 1 Nr. 2c;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die teilweise erfolgte Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber nicht begründet.