Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Februar 2009 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde des Klägers gegen die teilweise erfolgte Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber nicht begründet.
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