OLG Bamberg - Beschluss vom 25.02.2016
2 Ss OWi 129/16
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
NZV 2016, 6

Fahrlässiges Führen eines Kfz unter AlkoholeinflussAnnahme eines WiederholungsfallesAnforderungen an die Feststellungen des Amtsgerichts zur Vorahndungslage der Betroffenen

OLG Bamberg, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 129/16

DRsp Nr. 2016/7860

Fahrlässiges Führen eines Kfz unter Alkoholeinfluss Annahme eines Wiederholungsfalles Anforderungen an die Feststellungen des Amtsgerichts zur Vorahndungslage der Betroffenen

OWiG § 71 I StPO § 267 III 1 BKatV §§ 1, 3 I, 4 III BKat Nr. 242.1 1. Begründet das Tatgericht seine verschärfte Sanktionsentscheidung für eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a I i.V.m. III StVG mit der Annahme eines Wiederholungsfalls i.S.d. §§ 1 I, II, 3 I, 4 III BKatV i.V.m. Nr. 242.1 BKat, kann im Rahmen der nach den §§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 3 Satz1 StPO gebotenen Zumessungserwägungen auf entsprechende Feststellungen zur Vorahndungssituation des Betroffenen nicht verzichtet werden.2. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen, muss aus den Urteilsgründen deshalb entweder hervorgehen, dass die (rechtskräftige) Vorahndung i.S.v. Nr. 242.1 BKat im (neuen) Tatzeitpunkt im Fahreignungsregister (FAER) bereits eingetragen war oder aber dem Betroffenen vor der neuerlichen Zuwiderhandlung auf andere Weise das Unrecht der (einschlägigen) früheren - wenn auch nur fahrlässig begangenen - Tat, etwa durch positive Kenntnis von der Verfolgung aufgrund eines ihm zugestellten Bußgeldbescheids, vor Augen geführt worden ist.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2;

Zum Sachverhalt: