OLG Bamberg - Beschluss vom 29.07.2015
2 Ss OWi 727/15
Normen:
StVO § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; StPO § 344; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; OWiG § 79 Abs. 6; StPO § 353;
Fundstellen:
DAR 2015, 656
NStZ 2016, 162
NZV 2016, 292

Fahrlässiges Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/hAngesichts der Vorahndungslage beharrliche Verletzung der Pflichten als KraftfahrzeugführerFestsetzung einer Geldbuße von 300 EUR durch das Amtsgericht und Absehen von der Verhängung eines FahrverbotsÜberprüfung der amtsgerichtlichen Begründung für das Absehen von der Verhängung eines FahrverbotsNatur des bußgeldrechtlichen Fahrverbots als Denkzettel- und BesinnungsmaßnahmeTeilnahme des Betroffenen an einem freiwilligen Fahreignungsseminar

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 727/15

DRsp Nr. 2015/18767

Fahrlässiges Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h Angesichts der Vorahndungslage beharrliche Verletzung der Pflichten als Kraftfahrzeugführer Festsetzung einer Geldbuße von 300 EUR durch das Amtsgericht und Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots Überprüfung der amtsgerichtlichen Begründung für das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots Natur des bußgeldrechtlichen Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme Teilnahme des Betroffenen an einem freiwilligen Fahreignungsseminar

1. Von einem bußgeldrechtlichen Fahrverbot kann nicht mit der Begründung abgesehen werden, dass der Betroffene wegen des (bevorstehenden) Erreichens der 'Punktegrenze' mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen habe, weshalb von einem Fahrverbot kein über eine gegebenenfalls erhöhte Geldbuße hinausgehender verkehrserzieherischer Effekt zu erwarten sei.