BayObLG - Beschluss vom 27.07.2004
1 ObOWi 310/04
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 ; BKatV § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ; BKat Nr. 132.2;
Fundstellen:
BayObLGSt 2004, 88
DAR 2005, 349
NZV 2005, 433

Fahrverbot bei Rotlichtverstoß infolge bloßer Orientierung an vorausfahrendem Fahrzeug

BayObLG, Beschluss vom 27.07.2004 - Aktenzeichen 1 ObOWi 310/04

DRsp Nr. 2005/4489

Fahrverbot bei Rotlichtverstoß infolge bloßer Orientierung an vorausfahrendem Fahrzeug

»Verlässt sich ein Kraftfahrzeugführer bei der Annäherung an eine Lichtzeichenanlage auf das Verhalten bzw. die Einschätzung seines Vordermanns und überfährt er deshalb das schon mehr als eine Sekunde andauernde Rotlicht, so handelt es sich nicht um ein bloßes Augenblicksversagen, sondern um eine gravierende Pflichtverletzung, die die Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigt.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 ; BKatV § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ; BKat Nr. 132.2;

Sachverhalt

Das Amtsgericht hatte die Betroffene wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße von 125 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Verurteilung liegen u.a. folgende Feststellungen zugrunde:

Die Betroffene fuhr mit ihrem Pkw auf der R-Straße in F, wobei sie das dort vorhandene Rotlicht der Lichtzeichenanlage missachtete und - nachdem die Rotphase bereits länger als eine Sekunde angedauert hatte - bei Rotlicht weiterfuhr.