BayObLG - Beschluss vom 08.01.2004
1 ObOWi 538/03
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ; BKatV § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 230
VRS 106, 394

Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung bei Vorahndung oder erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG, Beschluss vom 08.01.2004 - Aktenzeichen 1 ObOWi 538/03

DRsp Nr. 2005/15049

Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung bei Vorahndung oder erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung

»1. Die Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers von ähnlich starkem Gewicht wie im Regelfall des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV setzt nicht voraus, dass gegen den Betroffenen bereits eine erhöhte Geldbuße verhängt worden ist. Die gilt insbesondere dann, wenn entweder einer Vorahndung oder dem verfahrensgegenständlichen Verkehrsverstoß eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h zugrunde liegt. 2. Der Annahme einer beharrlichen Pflichtenverletzung steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht keine näheren Feststellungen zu den Umständen der Vorahndungen getroffen hat (wie BayObLG vom 27.11.2003 - 1 ObOWi 429/03, zur Veröffentlichung vorgesehen).«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ; BKatV § 4 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Ingolstadt hat den Betroffenen am 28.8.2003 wegen einer am 14.3.2003 begangenen Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 29 km/h zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene wie folgt vorgeahndet:

1. Entscheidung vom 01.11.2000

unanfechtbar seit 22.11.2000

Tatzeit: 07.10.2000

Tatbezeichnung: