VGH Bayern - Beschluss vom 22.03.2016
6 ZB 15.1227
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 1 S. 1 und S. 3; StVO § 41 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -2 und Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 14.1652

Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags für die Straßenerneuerung vom Eigentümer eines Anliegergrundstücks

VGH Bayern, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen 6 ZB 15.1227

DRsp Nr. 2016/7703

Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags für die Straßenerneuerung vom Eigentümer eines Anliegergrundstücks

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. April 2015 - AN 3 K 14.1652 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.238,73 € festgesetzt.

Normenkette:

KAG Art. 5 Abs. 1 S. 1 und S. 3; StVO § 41 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -2 und Nr. 5;

Gründe

Der Antrag der Klägerin,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen,

ist zulässig, aber unbegründet. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).