OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.10.1999
2b Ss (OWi) 129/99 - (OWi) 65/99 I
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKat Nr. 34.2;
Fundstellen:
NZV 2000, 134
Vorinstanzen:
StA Düsseldorf - 912 Js 2285/98 -,
AG Ratingen, vom 18.02.1999

Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 04.10.1999 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 129/99 - (OWi) 65/99 I

DRsp Nr. 2000/28

Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

»Zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (Missachtung des Rotlichts einer Verkehrsampel bei länger als eine Sekunde andauernder Rotphase).«

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKat Nr. 34.2;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeiten nach den §§ 37 Abs. 2, 21 a , 49Abs. 1, 24 StVG " eine Geldbuße von 280 DM festgesetzt. Es hat ihm ferner untersagt, für die Dauer von einem Monat Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen (§ 25 StVG). Hiergegen richtet sich die in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

A.

I. Das Amtsgericht hat festgestellt: