OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.05.1999
22 U 230/98
Normen:
BGB §§ 467 347 989 ; ZPO §§ 256 767 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2/98

Freiwerden des Verkäufers von der Rückzahlungsverpflichtung bei Zug-um-Zug-Verurteilung und Unmöglichkeit der Herausgabe der Kaufsache durch den Käufer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.1999 - Aktenzeichen 22 U 230/98

DRsp Nr. 1999/8879

Freiwerden des Verkäufers von der Rückzahlungsverpflichtung bei Zug-um-Zug-Verurteilung und Unmöglichkeit der Herausgabe der Kaufsache durch den Käufer

»1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der aufgrund Wandlung des Kaufs durch den Käufer rechtskräftig zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt worden ist, wird nicht schon dadurch, daß dem Käufer die Herausgabe unmöglich wird, von seiner Zahlungspflicht frei; er kann jedoch mit einem etwaigen Schadenersatzanspruch aus §§ 467, 347, 989 BGB aufrechnen und hierauf eine Vollstreckungsgegenklage stützen.2. Wenn nach einer rechtskräftigen Verurteilung zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe der Kaufsache die Gegenleistungspflicht des Käufers wegen Unmöglichkeit der Herausgabe nach § 275 BGB erlischt, kann der Käufer auf Feststellung klagen, daß dem Verkäufer kein Recht auf die Gegenleistung mehr zusteht.«

Normenkette:

BGB §§ 467 347 989 ; ZPO §§ 256 767 ;

Sachverhalt: