OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.11.2015
2 (6) SsBs 461/15 -AK 144/15
Normen:
OWiG § 29a Abs. 4; StVZO § 32 Abs. 4 Nr. 2; StVO § 29; StVO § 46; StVG § 21; OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 206a Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 15.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 510 Js 24665/14

Führen eines überlangen Sattelkraftfahrzeugs ohne FahrerlaubnisRechtsbeschwerde gegen die Anordnung des selbstständigen VerfallsVon Amts wegen zu berücksichtigendes VerfahrenshindernisVerfallsanordnung als Nebenfolge des Verfahrens gegen den Fahrer

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.11.2015 - Aktenzeichen 2 (6) SsBs 461/15 -AK 144/15

DRsp Nr. 2015/20526

Führen eines überlangen Sattelkraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung des selbstständigen Verfalls Von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis Verfallsanordnung als Nebenfolge des Verfahrens gegen den Fahrer

1. Dem selbständigen Verfallsverfahren nach § 29a Abs. 4 OWiG gegen einen Dritten steht die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Fahrer wegen des Verdachts einer tateinheitlich zur vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit begangenen Straftat entgegen, wenn die Verwaltungsbehörde die Verfallsanordnung als Nebenfolge des Verfahrens gegen den Fahrer einstuft.2. Das Verfahrenshindernis für die Verfallsanordnung im selbständigen Verfahren nach § 29a Abs. 4 OWiG besteht auch nach der endgültigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Auflagen gemäß § 153a StPO fort.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 15. Juni 2015 aufgehoben.

Das selbständige Verfallsverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die der Verfallsbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

OWiG § 29a Abs. 4; StVZO § 32 Abs. 4 Nr. 2; StVO § 29; StVO § 46; StVG § 21; OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 206a Abs. 1;

Gründe

I.