OLG Thüringen - Beschluss vom 15.10.2009
1 Ss 230/09
Normen:
OWiG § 19; OWiG § 20; StVO § 23 Abs. 1a; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 598 Js 36347/08

Geschwindigkeitsüberschreitung und gleichzeitiges Verwenden eines Mobiltelefons

OLG Thüringen, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 1 Ss 230/09

DRsp Nr. 2011/1633

Geschwindigkeitsüberschreitung und gleichzeitiges Verwenden eines Mobiltelefons

Das Führen des Kraftfahrzeuges mit überhöhter Geschwindigkeit i.S.d. § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274) StVO und das teils zeitgleiche Verwenden des Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO stehen im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit i.S.d. § 19 OWiG.

1. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

2. Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eine Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem er dieses aufnahm und hielt, in Tateinheit mit fahrlässiger Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,- Euro verurteilt

3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die dem Betroffenen insoweit entstandenen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften: (§§.23 Abs. 1a, 41 Abs. 2 Nr. 7 [Zeichen 274], 49 Abs. 1 Nr. 22, Abs. 3 Nr. 4 StVO; § 24 StVG; § 19 OWiG)

Normenkette:

OWiG § 19; OWiG § 20; StVO § 23 Abs. 1a; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe: