VG Freiburg - Urteil vom 18.03.2016
4 K 2029/15
Normen:
LBO § 58 Abs. 1; StrG § 16 Abs. 1; StrG § 16 Abs. 6; StVO 12 Abs. 3 Nr. 3;

Grundstückszufahrt; Anliegergebrauch; Sondernutzung; Parkverbot

VG Freiburg, Urteil vom 18.03.2016 - Aktenzeichen 4 K 2029/15

DRsp Nr. 2016/7115

Grundstückszufahrt; Anliegergebrauch; Sondernutzung; Parkverbot

Die Anlage einer (weiteren) Grundstückszufahrt, die für die Anbindung des Grundstücks an den öffentlichen Straßenraum nicht erforderlich ist, ist bereits mit Blick auf die ipso iure (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) eintretenden rechtlichen Auswirkungen der Zufahrt auf den öffentlichen Straßenraum als straßenrechtliche Sondernutzung im Sinne des § 16 Abs. 1 StrG anzusehen. Die Erteilung einer Baugenehmigung für eine in diesem Sinne nicht erforderliche Garage steht gemäß § 16 Abs. 6, 1 StrG im an straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu orientierenden Ermessen der zuständigen Baurechtsbehörde.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

LBO § 58 Abs. 1; StrG § 16 Abs. 1; StrG § 16 Abs. 6; StVO 12 Abs. 3 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Garage.