KG - Urteil vom 26.01.2004
12 U 182/02
Normen:
StVO § 9 Abs. 1 Satz 3 ; StVO § 17 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 388
KGReport 2004, 322
NZV 2005, 416
VRS 106, 356
VersR 2005, 851
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 631/01

Haftungsverteilung bei Auffahren einer Straßenbahn auf einen auf den Gleisen zum Linksabbiegen eingeordneten PKW

KG, Urteil vom 26.01.2004 - Aktenzeichen 12 U 182/02

DRsp Nr. 2004/10654

Haftungsverteilung bei Auffahren einer Straßenbahn auf einen auf den Gleisen zum Linksabbiegen eingeordneten PKW

»1. Die Betriebsgefahr, die von einer Straßenbahn ausgeht, ist grundsätzlich gegenüber der eines Pkw erhöht, weil die Straßenbahn schienengebunden und ihr Bremsweg - bedingt durch das hohe Fahrzeuggewicht - sehr lang ist.2. Verstößt der Pkw-Fahrer gegen seine Sorgfaltspflichten als Linksabbieger aus § 9 Abs. 1 Satz 3 StVO, sich nur dann auf den Schienen einzuordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert, kommt - auch unter Berücksichtigung einer unfallursächlichen höheren Betriebsgefahr der Straßenbahn - eine Haftung des Straßenbahnunternehmers von mehr als 50 % nicht in Betracht.3. Der Linksabbieger, der sich auf den Schienen einordnet, behindert nur dann kein Schienenfahrzeug, wenn bei Berücksichtigung der Verkehrslage eine Straßenbahn auch nicht alsbald herankommen kann.«

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 1 Satz 3 ; StVO § 17 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat nur hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.