KG - Urteil vom 26.08.2004
12 U 195/03
Normen:
StVO § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 157
KGReport 2005, 99
VRS 108, 25
VersR 2005, 1746
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 178/03

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn und ungeklärtem Fahrspurwechsel

KG, Urteil vom 26.08.2004 - Aktenzeichen 12 U 195/03

DRsp Nr. 2005/7155

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn und ungeklärtem Fahrspurwechsel

»1. Der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden setzt voraus, dass beide Fahrzeuge - unstreitig oder erwiesenermaßen - so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können (OLG Celle VersR 1982, 960 ; OLG München NZV 1989, 438; KG - 12 U 7008/91 - 22.06.1992; KG - 12 U 4408/97 - 07.06.1999; KG - 12 U 1361/99 - 11.09.2000). 2. Bleibt dies ebenso ungeklärt wie die Frage, ob sich der Unfall in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einem - unstreitigen - Fahrstreifenwechsel des angestoßenen Fahrzeugs ereignet hat, ist der Schaden hälftig zu teilen.«

Normenkette:

StVO § 7 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.