OLG Hamm vom 12.08.1999
6 U 56/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 3 ; HaftPflG § 3 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
NZV 2000, 212
NJW-RR 2000, 1418
r+s 2000, 150
DAR 2000, 34

Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß einer Straßenbahn mit einem Kraftfahrzeug

OLG Hamm, vom 12.08.1999 - Aktenzeichen 6 U 56/99

DRsp Nr. 2008/13565

Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß einer Straßenbahn mit einem Kraftfahrzeug

»Fährt eine Straßenbahn, deren Gleise in Fahrbahnmitte verlaufen, an einer Haltestelle durch, an der sie während eines normalen Halts vom nachfolgenden Verkehr solange durch eine Ampel abgeschirmt ist, bis sie nach dem Anfahren entsprechend der weiteren Gleisführung zum rechten Fahrbahnrand hinübergeschwenkt ist, und stößt sie dann während des Schwenks seitlich mit einem auf gleicher Höhe fahrenden Kraftfahrzeug zusammen, so kann trotz ihres Durchfahrvorrangs die hohe Betriebsgefahr auch dann eine quotenmäßige Haftung (hier: 1/3) begründen, wenn dem Straßenbahnführer kein Verschulden vorzuwerfen ist.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 3 ; HaftPflG § 3 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen
NZV 2000, 212
NJW-RR 2000, 1418
r+s 2000, 150
DAR 2000, 34