Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug; Berechnung des Schadens beim Erwerb eines Neufahrzeuges
AG Oldenburg in Holstein, vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 22 C 225/09
DRsp Nr. 2011/8893
Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug; Berechnung des Schadens beim Erwerb eines Neufahrzeuges
1. Kommt es im Kreuzungsbereich zur Kollision eines Linksabbiegers mit einem gegen ein Überholverbot verstoßenden Verkehrsteilnehmer, ist eine Haftungsquote von 50:50 zugrunde zu legen, wenn der Abbiegende den gegen ihn streitenden Anscheinsbeweis nicht zu entkräften vermag (Anschluss an OLG Nürnberg - 4 U 256/94 - 20.04.1994 - DAR 1995, 330, 331; OLG Brandenburg - 14 U 33/99 - 24.11.1999 - SP 2000, 115 f.).2. Steht fest, dass der Abbiegende gegen die sog. doppelte Rückschaupflicht verstoßen hat, ist eine Schadensteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der Abbiegende im Übrigen seinen sich aus § 9 Abs. 1StVO ergebenden Pflichten nachgekommen ist (Anschluss an OLG München - 10 U 1748/08 - 16.05.2008; ebenso OLG Schleswig - 7 U 3/03 - 07.07.2005 - MDR 2006, 202 f.; KG - 22 U 9805/00 - 29.04.2002 - SP 2002, 229 f.; LG Lüneburg - 8 S 140/00 - 25.04.2001 - SP 2002, 122).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.