AG Oldenburg in Holstein vom 20.04.2010
22 C 225/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 2; StVO § 6 S. 1; StVO § 9 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug; Berechnung des Schadens beim Erwerb eines Neufahrzeuges

AG Oldenburg in Holstein, vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 22 C 225/09

DRsp Nr. 2011/8893

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug; Berechnung des Schadens beim Erwerb eines Neufahrzeuges

1. Kommt es im Kreuzungsbereich zur Kollision eines Linksabbiegers mit einem gegen ein Überholverbot verstoßenden Verkehrsteilnehmer, ist eine Haftungsquote von 50:50 zugrunde zu legen, wenn der Abbiegende den gegen ihn streitenden Anscheinsbeweis nicht zu entkräften vermag (Anschluss an OLG Nürnberg - 4 U 256/94 - 20.04.1994 - DAR 1995, 330, 331; OLG Brandenburg - 14 U 33/99 - 24.11.1999 - SP 2000, 115 f.). 2. Steht fest, dass der Abbiegende gegen die sog. doppelte Rückschaupflicht verstoßen hat, ist eine Schadensteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der Abbiegende im Übrigen seinen sich aus § 9 Abs. 1 StVO ergebenden Pflichten nachgekommen ist (Anschluss an OLG München - 10 U 1748/08 - 16.05.2008; ebenso OLG Schleswig - 7 U 3/03 - 07.07.2005 - MDR 2006, 202 f.; KG - 22 U 9805/00 - 29.04.2002 - SP 2002, 229 f.; LG Lüneburg - 8 S 140/00 - 25.04.2001 - SP 2002, 122).