KG - Beschluss vom 13.04.2016
3 Ws (B) 140/16 - 162 Ss 30/16
Normen:
StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3; StVG § 24; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 340 OWi 304/15

Hinweispflicht des Gerichts bei vom Bußgeldbescheid abweichender rechtlicher Beurteilung der OrdnungswidrigkeitFehlen eines Hinweises aufgrund eines Kanzleiversehens des GerichtsKeine Heilung des Kanzleiversehens des Gerichts durch Akteneinsicht des Verteidigers

KG, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 140/16 - 162 Ss 30/16

DRsp Nr. 2016/7494

Hinweispflicht des Gerichts bei vom Bußgeldbescheid abweichender rechtlicher Beurteilung der Ordnungswidrigkeit Fehlen eines Hinweises aufgrund eines Kanzleiversehens des Gerichts Keine Heilung des Kanzleiversehens des Gerichts durch Akteneinsicht des Verteidigers

1. Hat das Gericht seiner Entscheidung eine vom Bußgeldbescheid abweichende rechtliche Beurteilung der Ordnungswidrigkeit zugrunde gelegt, ist es erforderlich, den Betroffenen während des gerichtlichen Verfahrens besonders auf Veränderung des rechtlichen Gesichtpunktes hinzuweisen, so dass er Gelegenheit hat, seine Verteidigung darauf einzustellen. 2. Unterbleibt dieser Hinweis aufgrund eines Kanzleiversehens wird dieses auch nicht durch die Akteneinsicht des Verteidigers geheilt. Denn Adressat dieses förmlichen Hinweises ist der Betroffene selbst, der persönlich und individuell zu informieren ist (BGH NStZ 2013, 248). 3. Ob die durch den Verteidiger genommene Akteneinsicht dieses Versäumnis kompensieren kann, wenn der Verteidiger als schriftlich Bevollmächtigter für den vom persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen auftritt, bedarf keiner Entscheidung.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Dezember 2015 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.