OLG Brandenburg - Urteil vom 13.10.2016
12 U 180/15
Normen:
BGB § 253; BGB § 843 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 184/11

Höhe des Schmerzensgeldes bei unfallbedingter Schädigung des SchultergelenksBemessung des Haushaltsführungsschadens

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 12 U 180/15

DRsp Nr. 2022/17222

Höhe des Schmerzensgeldes bei unfallbedingter Schädigung des Schultergelenks Bemessung des Haushaltsführungsschadens

1. Bei einer HWS-Distorsion und Prellungen am Knie und im Bereich der Schulter mit verbleibenden Bewegungseinschränkungen des Schultergelenks ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 8000 € angemessen. 2. Die Beeinträchtigung der Haushaltsführung ist nur dann ein nach den §§ 842, 843 BGB zu ersetzender Erwerbsschaden, wenn die Tätigkeit der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dient. Ist die Pflege der Mutter betroffen, so sind die Voraussetzungen einer entsprechenden Unterhaltsverpflichtung konkret vorzutragen. 3. Bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens bleibt eine konkrete Behinderung bis zu 20 % unberücksichtigt, da der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten ist, eine derartige Beeinträchtigung durch technische Hilfsmittel, Umorganisation und Umverteilung der Hausarbeit zu kompensieren.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. August 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 184/11, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: