BayObLG - Beschluß vom 26.03.1997
1 ObOWi 124/97
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 249

Kein persönliches Erscheinen bei erwiesener Täterschaft und angekündigtem Schweigen im Ordnungswidrigkeitenverfahren

BayObLG, Beschluß vom 26.03.1997 - Aktenzeichen 1 ObOWi 124/97

DRsp Nr. 1997/5780

Kein persönliches Erscheinen bei erwiesener Täterschaft und angekündigtem Schweigen im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Steht fest, daß der Betroffene der Täter der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung ist und hat er erklärt, er werde in der Hauptverhandlung keine Angaben machen, so liegt kein rechtfertigender Grund für die Anordnung des persönlichen Erscheinens vor.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2 ;

Hinweise:

Das persönliche Erscheinen darf nur dann angeordnet werden, wenn Beitrag zur Sachaufklärung erwartet werden kann: BayObLG, DAR 1994, 203; BayObLGSt 1985, 119; zur Vernehmung durch den ersuchten Richter wegen weiter Entfernung s. BGHSt 28, 44; BayObLG, DAR 1994, 203; OLG Köln, VRS 60, 464

Fundstellen
DAR 1997, 249