BayObLG - Beschluss vom 26.09.2019
202 ObOWi 1929/19
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a;

Kein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nach wirksamer Rücknahme des Einspruchs gegen BußgeldbescheidEinspruchsrücknahme unabhängig von gerichtlichem Kenntnisstand immer ein Verfahrenshindernis

BayObLG, Beschluss vom 26.09.2019 - Aktenzeichen 202 ObOWi 1929/19

DRsp Nr. 2021/14157

Kein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nach wirksamer Rücknahme des Einspruchs gegen Bußgeldbescheid Einspruchsrücknahme unabhängig von gerichtlichem Kenntnisstand immer ein Verfahrenshindernis

Die durch die wirksame Einspruchsrücknahme eingetretene Rechtkraft des Bußgeldbescheides steht als Verfahrenshindernis auch dem Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG entgegen. Darauf, dass und warum das Gericht vor Urteilserlass von der wirksam erklärten Einspruchsrücknahme keine Kenntnis (mehr) erlangt hat, kommt es nicht an (Anschluss an BGH, Beschl. v. 11.10.1977 - 5 StR 395/77 = BGHSt 27, 271/273 = MDR 1978, 69 = NJW 1978, 59 = DAR 1978, 81 und BayObLG, Beschl. v. 20.12.2000 - 1 ObOWi 586/00 = BayObLGSt 2000, 178 = NStZ-RR 2001, 306 = NZV 2002, 469).

Tenor

I.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 2. Mai 2019 aufgehoben.

II.

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 10.07.2018 hat sich durch Rücknahme erledigt. Der vorgenannte Bußgeldbescheid ist damit rechtskräftig.

III.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die dem Betroffenen ab der Einspruchsrücknahme entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2a;

Gründe

I.