Mit Bescheid vom 25.7.1996 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen die Betroffene wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 24 km/h ein Bußgeld in Höhe von 80 DM. Den hiergegen eingelegten Einspruch verwarf das Amtsgericht Hof mit Urteil vom 18.11.1996, weil die Betroffene trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt zur Hauptverhandlung nicht erschienen sei.
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