BayObLG - Beschluß vom 18.02.1997
2 ObOWi 49/97
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BayObLGSt 1997, 29
DRsp IV(468)202a
NJW 1997, 3455
NStZ-RR 1997, 246
NZV 1997, 410
VRS 93, 355
VersR 1997, 1374

Keine Anordnung persönlichen Erscheinens bei langer Anreise ohne Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten - Identitätsklärung nach Akteneinsicht und Stellungnahme

BayObLG, Beschluß vom 18.02.1997 - Aktenzeichen 2 ObOWi 49/97

DRsp Nr. 1997/4538

Keine Anordnung persönlichen Erscheinens bei langer Anreise ohne Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten - Identitätsklärung nach Akteneinsicht und Stellungnahme

»Einem Betroffenen ist nicht zuzumuten, wegen eines Bußgeldes von 80 DM zum Zwecke einer Identifizierung zum 300 km entfernten Gerichtsort zu fahren, solange noch die Möglichkeit besteht, nach (beantragter) Akteneinsicht und Kenntnisnahme vom Frontfoto zur Fahrereigenschaft Stellung zu nehmen und diese gegebenenfalls einzuräumen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist vor Ausschöpfung dieser Aufklärungsmöglichkeit deshalb fehlerhaft.«

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 Satz 1;

Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 25.7.1996 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen die Betroffene wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 24 km/h ein Bußgeld in Höhe von 80 DM. Den hiergegen eingelegten Einspruch verwarf das Amtsgericht Hof mit Urteil vom 18.11.1996, weil die Betroffene trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt zur Hauptverhandlung nicht erschienen sei.