KG - Beschluss vom 05.05.2004
(3) 1 Ss 6/04 (11/04)
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; StVG § 24 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 (- Zeichen 267 -) ; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4 ; StPO § 206a ; StPO § 260 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 459
NJ 2005, 133
NStZ-RR 2004, 285
VRS 107, 105
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.10.2003

Keine Gefährdung des Straßenverkehrs beim Befahren einer Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung

KG, Beschluss vom 05.05.2004 - Aktenzeichen (3) 1 Ss 6/04 (11/04)

DRsp Nr. 2004/12763

Keine Gefährdung des Straßenverkehrs beim Befahren einer Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung

»1. Das Befahren einer als Einbahnstraße geführten Nebenstraße in entgegengesetzter Richtung mit der Folge eines Beinahe-Zusammenstoßes mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, das wider Erwarten nicht mehr ausweichen kann, kann nicht wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt bestraft werden; es liegt nur eine - der kurzen ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgungsverjährung unterliegende - Zuwiderhandlung gegen das Zeichen "Verbot der Einfahrt" vor. 2. Es ist insgesamt auf Freispruch zu erkennen, wenn der Angeklagte einer Straftat nicht überführt werden kann und der Ahndung der Tat als Ordnungswidrigkeit das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegensteht.«

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; StVG § 24 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 (- Zeichen 267 -) ; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4 ; StPO § 206a ; StPO § 260 Abs. 3 ;

Gründe: