Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, weil das Urteil des Landgerichts im Ergebnis richtig ist und das Vorbringen im Berufungsverfahren ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigt.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Klägerin gegen sie nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 29. Dezember 1996 gegen 12.15 Uhr auf der Bundesautobahn A 10, Richtung Autobahndreieck Drewitz, in Höhe des Kilometers 68,5 bis 70 zu (§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 823 BGB, § 3 Nr. 1, 2 PflVG).
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