LG Mainz - Beschluss vom 06.04.2009
1 Qs 49/09
Normen:
BKat § 15; StVG § 24; StVO § 48; StPO § 140 Abs. 2; FeV § 46 Abs. 1;
Fundstellen:
StRR 2009, 307 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
VRA 2009, 176
VRR 2009, 395
DAR 2010, 58
Vorinstanzen:
AG Bingen, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3226 Js 29108/08

Kriterien für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

LG Mainz, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen 1 Qs 49/09

DRsp Nr. 2012/12992

Kriterien für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeiten ist bei der Prüfung der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei der Beurteilung der Schwere der Tat die für den Betroffenen mittelbar drohende Folge des Führerscheinentzugs durch die Fahrerlaubnisbehörde in die Beurteilung einzubeziehen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 25.2.2009 aufgehoben.

2.

Dem Betroffenen wird Rechtsanwalt Achim Flauaus, Friedrichstr. 3, 64625 Bensheim, als Pflichtverteidiger beigeordnet.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

BKat § 15; StVG § 24; StVO § 48; StPO § 140 Abs. 2; FeV § 46 Abs. 1;

Gründe

I.

In dem Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen nicht Einhaltens des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug nach §§ 4 Abs. 2, 48 StVO, 24 StVG, 15 BKat hat der Betroffene am 12.2.2009 den Antrag gestellt,

ihm gemäß § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwalt Flauaus als Pflichtverteidiger beizuordnen (Bl. 73 GA).