Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 25.2.2009 aufgehoben.
2.Dem Betroffenen wird Rechtsanwalt Achim Flauaus, Friedrichstr. 3, 64625 Bensheim, als Pflichtverteidiger beigeordnet.
3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
I.
In dem Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen nicht Einhaltens des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug nach §§ 4 Abs. 2, 48 StVO, 24 StVG, 15 BKat hat der Betroffene am 12.2.2009 den Antrag gestellt,
ihm gemäß § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwalt Flauaus als Pflichtverteidiger beizuordnen (Bl. 73 GA).
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