Der 1936 geborene Kläger wurde am 27. März 1987 bei der Benutzung eines von der Beklagten vertriebenen Schweißgerätes verletzt, als durch eine Explosion eine Schraube aus dem Gerät herausgeschleudert wurde, die den Kläger an der Stirn und am rechten Auge traf. Dadurch erblindete er auf diesem Auge und verlor seinen Geruchssinn. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten steht rechtskräftig fest.
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