BGH - Urteil vom 04.03.1997
VI ZR 243/95
Normen:
BGB § 842 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 842 Erwerbsschaden 5
DRsp I(147)336c-d
MDR 1997, 645
NZV 1997, 302
SP 1997, 245
VRS 93, 269
VersR 1997, 751
ZfS 1997, 250
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hildesheim,

Kürzung des Anspruchs auf Ersatz von Erwerbsschäden um zu gewährende Sozialhilfe

BGH, Urteil vom 04.03.1997 - Aktenzeichen VI ZR 243/95

DRsp Nr. 1997/3268

Kürzung des Anspruchs auf Ersatz von Erwerbsschäden um zu gewährende Sozialhilfe

»a) Hätte ein Geschädigter ohne den Unfall seinen Jahresunterhalt aus den Einkünften einer nur während einzelner Monate ausgeübten Erwerbstätigkeit bestritten, so kann die gesamte ihm wegen seiner unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit im betreffenden Jahr gezahlte Sozialhilfe seinem ersatzfähigen Verdienstausfall zeitlich und sachlich kongruent sein. b) Die vom Schädiger für die Zukunft zu entrichtende Verdienstausfallrente darf wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes in § 2 BSHG nicht von vornherein im Hinblick auf dem Geschädigten für den Fall seiner Mittellosigkeit zustehende Sozialhilfeansprüche gekürzt werden.«

Normenkette:

BGB § 842 ;

Tatbestand:

Der 1936 geborene Kläger wurde am 27. März 1987 bei der Benutzung eines von der Beklagten vertriebenen Schweißgerätes verletzt, als durch eine Explosion eine Schraube aus dem Gerät herausgeschleudert wurde, die den Kläger an der Stirn und am rechten Auge traf. Dadurch erblindete er auf diesem Auge und verlor seinen Geruchssinn. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten steht rechtskräftig fest.