LG Bremen vom 09.04.1997
5 O 1469/96 a
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 1998, 92

LG Bremen - 09.04.1997 (5 O 1469/96 a) - DRsp Nr. 1998/18167

LG Bremen, vom 09.04.1997 - Aktenzeichen 5 O 1469/96 a

DRsp Nr. 1998/18167

An den Nachweis der die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung ausschließenden Einwilligung des Geschädigten in einen Verkehrsunfall sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es ist insbesondere kein logisch oder naturwissenschaftlich zwingender Nachweis erforderlich. Im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO kann die Überzeugungsbildung des Gerichts durch eine Häufung unausgeräumt gebliebener, für einen manipulierten Unfall typischer Anzeichen und Ungereimtheiten begründet werden (vgl. BGH VersR 1979, 514; OLG Hamm VersR 1991, 113).

Normenkette:

ZPO § 286 Abs. 1 ;

Hinweise:

s.a. Reiff VersR 1990, 113.

Fundstellen
VersR 1998, 92