LG Köln - 18.05.1995 (19 S 270/94) - DRsp Nr. 1996/3978
LG Köln, vom 18.05.1995 - Aktenzeichen 19 S 270/94
DRsp Nr. 1996/3978
1. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges, so besteht grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, die durch die Schätzung eines Sachverständigen nachgewiesen werden können.2. Die teuere - gegenüber einer Ersatzbeschaffung - Reparaturlösung ist jedoch nur bei nachweislich fachgerechter Instandsetzung statthaft; eine Teil-, Billig- oder Notreparatur ist nicht ausreichend.