1. Maßgeblich für den Beginn der Widerspruchsfrist gegen durch das Aufstellen von Verkehrszeichen bekanntgegebene verkehrsrechtliche Anordnungen ist die erstmalige Betroffenheit als Verkehrsteilnehmer. Allein die Betroffenheit als Führer eines Fahrzeugs mit einem anderen Antrieb kann für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist gegen eine antriebsunabhängig geltende verkehrsrechtliche Anordnung nicht maßgeblich sein. Die Widerspruchsfrist beginnt daher nicht erneut zu laufen, wenn der bereits zuvor mit der Regelung konfrontierte Verkehrsteilnehmer sich dieser erstmals als Führer eines Fahrzeugs mit Elektroantrieb gegenübersieht.2. Setzt die zuständige Straßenverkehrsbehörde verkehrsbeschränkende Maßnahmen um, bevor der diesen zugrundeliegende Luftreinhalteplan gemäß § 47 Abs. 1BImSchG von der übergeordneten Immissionsschutzbehörde in Kraft gesetzt wurde, wirkt sich dies auf die Rechtmäßigkeit des Plans nicht aus.3. § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und § 40 Abs. 3BImSchG i.V.m. der 35. BImSchV stellen abschließende Spezialvorschriften für Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und -verboten in Umsetzung der Vorgaben eines Luftreinhalteplans dar, sodass in ihrem Anwendungsbereich ein Rückgriff auf allgemeine Ausnahmevorschriften (hier § 46 Abs. ) ausscheidet.
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