Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 28. April 2005 und der Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 7. Dezember 2005 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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