OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.10.2009
9 A 2190/07
Normen:
ABMG § 1 Abs. 1; ABMG § 8 Abs. 1; StVZO § 34 Abs. 7; RL 62/1999/EG Art. 2d;
Fundstellen:
DVBl 2010, 131
VRS 118, 61
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 152/06

Mautpflicht einer Fahrzeugkombination trotz Fehlen des erforderlichen Gewichts von 12 Tonnen; Mautpflichtigkeit eines abgelasteten Fahrzeugs wegen Möglichkeit der Erreichung eines höheren, zur Mautpflicht führenden Gewichts

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 9 A 2190/07

DRsp Nr. 2009/26482

Mautpflicht einer Fahrzeugkombination trotz Fehlen des erforderlichen Gewichts von 12 Tonnen; Mautpflichtigkeit eines abgelasteten Fahrzeugs wegen Möglichkeit der Erreichung eines höheren, zur Mautpflicht führenden Gewichts

Ausschlaggebend für die Bestimmung des für die Mautpflicht nach § 1 Abs. 1 ABMG maßgeblichen zulässigen Gesamtgewichts einer Fahrzeugkombination ist nicht das Ergebnis der in § 34 Abs. 7 StVZO vorgegebenen Berechnung, sondern allein die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung. Danach bestimmt auch die Eintragung einer rechtsverbindlichen Ablastung das für die Mautpflicht maßgebliche zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs. Eine Ablastung kann auch (nur) auf Wunsch des Halters eingetragen werden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 28. April 2005 und der Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 7. Dezember 2005 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: