VGH Bayern - Urteil vom 18.02.2016
11 BV 15.1164
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; OWiG § 50 Abs. 1; VwVfG § 2 Abs. 2 Nr. 2; VwVfG § 41 Abs. 2 S. 1; StVG § 26 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 14.624

Nachweis der Behörde des Zugangs mit einfacher Post versandter Anhörungen des Fahrzeughalters im Wege des Anscheinsbeweises; Durchführung und Dokumentation der Ermittlungen zur Fahrerfeststellung durch die Verfolgungsbehörde; Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs

VGH Bayern, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen 11 BV 15.1164

DRsp Nr. 2016/4619

Nachweis der Behörde des Zugangs mit einfacher Post versandter Anhörungen des Fahrzeughalters im Wege des Anscheinsbeweises; Durchführung und Dokumentation der Ermittlungen zur Fahrerfeststellung durch die Verfolgungsbehörde; Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs

1. Die Behörde kann den Zugang mit einfacher Post versandter Anhörungen des Fahrzeughalters im Wege des Anscheinsbeweises nachweisen, wenn zumindest der Versand hinreichend belegt ist.2. Auch dann, wenn der Fahrzeughalter seiner Mitwirkungsobliegenheit hinsichtlich der Fahrerfeststellung nicht nachkommt, muss die Verfolgungsbehörde naheliegende und mit wenig Aufwand realisierbare Ermittlungen zur Fahrerfeststellung durchführen und dokumentieren.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; OWiG § 50 Abs. 1; VwVfG § 2 Abs. 2 Nr. 2; VwVfG § 41 Abs. 2 S. 1; StVG § 26 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.