Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.
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