OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.08.2009
OVG 10 A 6.07
Normen:
VwGO § 61 Nr. 2; WEG § 1 Abs. 2; WEG § 1 Abs. 5; WEG § 21 Abs. 1; BbgStrG § 8; VwVfgBbg § 38; StVO § 45; BauGB § 214 Abs. 1; BauGB § 215 Abs. 1; BauGB § 233 Abs. 1 S. 1, 2; BauGB § 244 Abs. 2 S. 1; GO § 5 Abs. 3 S. 1, 2; , GO § 5 Abs. 4 S. 1S. 2; BekanntmV § 1 Abs. 1 S. 1, 4; BekanntmV § 1 Abs. 4; BekanntmV § 4 Abs. 3 S. 1; BekanntmV § 4 Abs. 3 S. 3; BbgKVerf § 3 Abs. 4 S. 1; BbgKVerf § 3 Abs. 4 S. 3; BbgKVerf § 141 Abs. 3; BbgVwGG § 4 Abs. 3 S. 1; BbgBauGBDG § 2; BbgBauGBDG § 4; BbgStrG § 48 Abs. 7;

Normenkontrollklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Bebauungsplan; Beteiligungsfähigkeit einer Wohungseigentümergemeinschaft; Rechtsschutzbedürfnis für eine Normenkontrollklage; Anforderungen an das Vorliegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden absolut beachtlichen baurechtlichen Mangels; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung von gemeindlichen Satzungen; Anforderungen an die Wirksamkeit einer gemeindlichen Satzung; Frist zur Geltendmachung von Verfahrensmängeln oder Formmängeln i.S.d. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB)

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2009 - Aktenzeichen OVG 10 A 6.07

DRsp Nr. 2009/28576

Normenkontrollklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Bebauungsplan; Beteiligungsfähigkeit einer Wohungseigentümergemeinschaft; Rechtsschutzbedürfnis für eine Normenkontrollklage; Anforderungen an das Vorliegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden "absolut beachtlichen baurechtlichen Mangels"; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung von gemeindlichen Satzungen; Anforderungen an die Wirksamkeit einer gemeindlichen Satzung; Frist zur Geltendmachung von Verfahrensmängeln oder Formmängeln i.S.d. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB)

1. Gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig ist im Verwaltungsprozess jede Personenmehrheit, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein rechtsfähiger Verband sui generis, dessen Rechtsfähigkeit auf die Teilbereiche des Rechtsverkehrs beschränkt ist, bei denen die Wohnungseigentümer als Gemeinschaft im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis am Rechtsverkehr teilnehmen.