OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.05.1999
4 U 127/98
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 § 7 I Abs. 2 ; AKB § 7 V Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 247
OLGReport-Düsseldorf 2000, 263
ZfS 2000, 158
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 337/96

Obliegenheitsverletzung durch falsche Angaben über die Reparatur von Vorschäden; Beweislast für Kenntnis des Versicherungsnehmers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.1999 - Aktenzeichen 4 U 127/98

DRsp Nr. 2000/8766

Obliegenheitsverletzung durch falsche Angaben über die Reparatur von Vorschäden; Beweislast für Kenntnis des Versicherungsnehmers

»1. Antwortet der Versicherungsnehmer auf die Frage nach reparierten Vorschäden im Schadensanzeigeformular "Blechschaden repariert", obwohl durch grobes Ausbeulen von zwei Türen und Abdecken der übrigen Schäden mit Hilfe einer Lacksprühdose nur eine behelfsmäßige Reparatur vorgenommen worden war, begeht er eine Obliegenheitsverletzung.2. Zur Frage, wer die Kenntnis des Versicherungsnehmers von Umständen, über die der Versicherer aufzuklären ist, zu beweisen hat.«

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 § 7 I Abs. 2 ; AKB § 7 V Abs. 4 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die geltend gemachte Unfallentschädigung durch Zahlung an das Leasingunternehmen zu gewähren, weil sie gemäß §§ 7 I 1 Abs. 2, V Abs. 4 AKB i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei ist.

1.

Die grundsätzliche Pflicht der Beklagten, dem Kläger Leistungen zu gewähren, ergibt sich zwar aus dem Versicherungsvertrag der Parteien (vgl. Sicherungsschein GA 5). Denn das Fahrzeug ist bei der Beklagten mit einer Fahrzeugvollversicherung bei Selbstbeteiligung von 1.000 DM versichert gewesen.