Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die geltend gemachte Unfallentschädigung durch Zahlung an das Leasingunternehmen zu gewähren, weil sie gemäß §§
1.
Die grundsätzliche Pflicht der Beklagten, dem Kläger Leistungen zu gewähren, ergibt sich zwar aus dem Versicherungsvertrag der Parteien (vgl. Sicherungsschein GA 5). Denn das Fahrzeug ist bei der Beklagten mit einer Fahrzeugvollversicherung bei Selbstbeteiligung von 1.000 DM versichert gewesen.
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