VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 19.11.2009
5 S 1065/08
Normen:
StrG § 2 Abs. 1; StrG § 5 Abs. 1; StrG § 55; StrG § 57; 1964 ;
Fundstellen:
DVBl 2010, 462
VRS 118, 231
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 779/06

Öffentlichkeit eines unter einer Bahnlinie hergestellten Durchgangs in Zusammenhang mit der Anwendung des Rechtsinstituts einer unvordenklichen Verjährung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen 5 S 1065/08

DRsp Nr. 2009/28430

Öffentlichkeit eines unter einer Bahnlinie hergestellten Durchgangs in Zusammenhang mit der Anwendung des Rechtsinstituts einer unvordenklichen Verjährung

Zur Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung im badischen Landesteil (im Anschluss an Senatsurt. v. 30.04.2008 - 5 S 2858/06 -).

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. März 2008 - 6 K 779/06 - wird geändert. Es wird festgestellt, dass durch den "Riedgraben- Durchlass" bei Bahn-km 395,887 der Bahnstrecke Basel - Konstanz auf Gemarkung der Beklagten kein öffentlicher Weg führt und auch nicht geführt hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StrG § 2 Abs. 1; StrG § 5 Abs. 1; StrG § 55; StrG § 57; 1964 ;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Öffentlichkeit eines unter einer Bahnlinie hergestellten "Durchgangs mit Dohlen".