OLG Celle vom 27.03.1997
8 U 35/96
Normen:
VVG § 61 ; AKB § 12 Abs. 1 I b;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 1997, 162
VersR 1998, 314

OLG Celle - 27.03.1997 (8 U 35/96) - DRsp Nr. 1998/17945

OLG Celle, vom 27.03.1997 - Aktenzeichen 8 U 35/96

DRsp Nr. 1998/17945

Für den dem Versicherer obliegenden Beweis, daß der im Wageninnern für den Dieb unsichtbar verbliebene Kfz-Schlüssel auch tatsächlich zur Entwendung des Fahrzeugs benutzt worden und folglich dafür zumindest mitursächlich geworden ist, finden die Regeln des sogenannten Anscheinsbeweises keine Anwendung. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz, daß ein ohnehin zur Entwendung des gesamten Fahrzeugs entschlossener Dieb zunächst das Wageninnere auf einen darin verbliebenen (Zweit-)Schlüssel durchsucht.

Normenkette:

VVG § 61 ; AKB § 12 Abs. 1 I b;

Hinweise:

s.a. OLG Düsseldorf VersR 1997, 304 und OLG München VersR 1995, 1046.

Fundstellen
OLGReport-Celle 1997, 162
VersR 1998, 314