OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.08.1999
2b Ss (OWi) 69/99 - (OWi) 41/99 I
Normen:
BauO NW § 63 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Nr. 13 ; OWiG § 11 ;

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.08.1999 (2b Ss (OWi) 69/99 - (OWi) 41/99 I) - DRsp Nr. 1999/10468

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.08.1999 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 69/99 - (OWi) 41/99 I

DRsp Nr. 1999/10468

»Das Fehlen der erforderlichen Genehmigung für das Errichten einer baulichen Anlage (hier: Einrichtung von Kraftfahrzeugabstellplätzen und Aufstellen von Containern als Abgrenzungs- und Aufenthaltsräume) ist Tatbestandsmerkmal einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 63 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 13 BauO NW. Der Irrtum über die Genehmigungspflichtigkeit ist nicht Verbotsirrtum, sondern Tatbestandsirrtum, der Vorsatz ausschließt. Allerdings kommt in diesem Fall fahrlässige Tatbegehung in Betracht.«

Normenkette:

BauO NW § 63 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Nr. 13 ; OWiG § 11 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines vorsätzlich begangenen Verstoßes gegen §§ 1, 63, 84 BauO NW (Errichten und Nutzen von baulichen Anlagen ohne Genehmigung) eine Geldbuße von 20.000 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.

II.

1.