OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.02.1999 (5 Ss 15/99 - 9/99 I) - DRsp Nr. 1999/10656
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.02.1999 - Aktenzeichen 5 Ss 15/99 - 9/99 I
DRsp Nr. 1999/10656
»1. In Fällen des § 315c Abs. 1 Nr. 1StGB stellt eine einheitliche Fahrt in verkehrsuntüchtigem Zustand, wenn während dieser mehrere Gefahrensituationen herbeigeführt werden, grundsätzlich eine Handlungseinheit dar; die Herbeiführung von zeitlich hintereinander liegenden Gefahrensituationen verbindet diese zu einer Tat im Sinne eines Dauerdelikts.2. Treffen unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und fahrlässige Tötung je tateinheitlich mit derselben vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung zusammen, so werden alle drei Delikte - anders als im Falle der fahrlässig begangenen Straßenverkehrsgefährdung- zu einer Tateinheit verbunden.«