OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.02.1999
5 Ss 15/99 - 9/99 I
Normen:
StGB §§ 52, 142, 222, 315c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 324
NZV 1999, 388
VRS 97, 111

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.02.1999 (5 Ss 15/99 - 9/99 I) - DRsp Nr. 1999/10656

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.02.1999 - Aktenzeichen 5 Ss 15/99 - 9/99 I

DRsp Nr. 1999/10656

»1. In Fällen des § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt eine einheitliche Fahrt in verkehrsuntüchtigem Zustand, wenn während dieser mehrere Gefahrensituationen herbeigeführt werden, grundsätzlich eine Handlungseinheit dar; die Herbeiführung von zeitlich hintereinander liegenden Gefahrensituationen verbindet diese zu einer Tat im Sinne eines Dauerdelikts. 2. Treffen unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und fahrlässige Tötung je tateinheitlich mit derselben vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung zusammen, so werden alle drei Delikte - anders als im Falle der fahrlässig begangenen Straßenverkehrsgefährdung- zu einer Tateinheit verbunden.«

Normenkette:

StGB §§ 52, 142, 222, 315c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen
DAR 1999, 324
NZV 1999, 388
VRS 97, 111