OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.05.1999
2b Ss 64/99 - 28/99 I
Normen:
StPO § 154 Abs. 2, § 206a; BGB §§ 133, 157 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1999, 306
VRS 97, 170

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.05.1999 (2b Ss 64/99 - 28/99 I) - DRsp Nr. 1999/7271

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.05.1999 - Aktenzeichen 2b Ss 64/99 - 28/99 I

DRsp Nr. 1999/7271

»1. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO beendet die gerichtliche Anhängigkeit und schafft ein Verfahrenshindernis. Eine Verurteilung wegen der von der vorläufigen Verfahrenseinstellung betroffenen Tat darf nicht erfolgen, solange nicht ein Wiederaufnahmebeschluß ergangen ist. 2. Der Berücksichtigung eines Verfahrenshindernisses steht die durch die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch eingetretene Teilrechtskraft nicht entgegen. 3. Eine stillschweigende Wiederaufnahme eines nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten Verfahrens, etwa durch Aburteilung der Tat, die Gegenstand des eingestellten Verfahrens ist, scheidet aus. 4. Ein Gerichtsbeschluß ist zur Erforschung des wahren Erklärungsinhalts entsprechend den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB auslegungsfähig, wenn er lückenhaft, unklar, widerspruchsvoll oder scheinbar widersinnig ist.«

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2, § 206a; BGB §§ 133, 157 ;

Gründe:

I.