OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.08.1999
2b Ss 166/99 - 62/99 I
Normen:
StPO § 258 Abs. 2 Hs. 2, Abs. 3, § 337 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StV 2000, 297
VRS 97, 427

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.08.1999 (2b Ss 166/99 - 62/99 I) - DRsp Nr. 1999/10469

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.08.1999 - Aktenzeichen 2b Ss 166/99 - 62/99 I

DRsp Nr. 1999/10469

»Wird nach den von der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung - nach Schluß der Beweisaufnahme - gehaltenen Schlußvorträgen erneut dadurch in die Verhandlung eingetreten, daß dem zugelassenen Nebenkläger Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird, so muß dem Angeklagten erneut das letzte Wort erteilt werden, auch wenn der Nebenkläger keinen Antrag stellt. Geschieht dies nicht, so kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil - insbesondere im Rechtsfolgenausspruch - auf diesem Verfahrensfehler beruht.«

Normenkette:

StPO § 258 Abs. 2 Hs. 2, Abs. 3, § 337 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten - Einzelfreiheitsstrafen von vier Monaten und einem Jahr - ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Sprungrevision (§ 335 Abs. 1 StPO). Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. Zum Schuldspruch erweist es sich als unbegründet.

1.

Die formgerecht erhobene Verfahrensrüge greift lediglich zum Rechtsfolgenausspruch durch.