Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch im Hinblick auf den weiteren Zeitablauf noch keine andere Beurteilung. Der Senat verweist dazu auf seinen Beschluß vom 18. März 1999 - 1 Ws 191/99 -, dessen Gründe insoweit fortbestehen.
Der Senat sieht indessen Anlaß zu folgendem Hinweis:
Der bei der Entscheidung über die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) kann im Einzelfall dazu führen, daß die vorläufige Maßnahme nach § 111 a Abs. 1 StPO vorzeitig aufgehoben werden muß. Dies kommt in Betracht, wenn sich das Verfahren ungewöhnlich lange verzögert hat und deshalb die Feststellung eines Eignungsmangels in der zukünftigen Hauptverhandlung nicht mehr wahrscheinlich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. März 1999, a. a. O., und die dort zitierten weiteren Senatsentscheidungen; ferner Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § Rdnr. 10).
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