OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.01.1997
5 Ss (OWi) 413/96 - (OWi) 196/96 I
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 1997, 379
VRS 93, 190

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.01.1997 (5 Ss (OWi) 413/96 - (OWi) 196/96 I) - DRsp Nr. 1997/3976

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.01.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 413/96 - (OWi) 196/96 I

DRsp Nr. 1997/3976

Ein ärztliches Attest, das einem Betroffenen aus Gesundheitsgründen die Fähigkeit, den Termin wahrzunehmen, abspricht, ist nur dann keine genügende Entschuldigung für sein Ausbleiben, wenn dem Gericht dem Attestinhalt entgegenstehende Tatsachen bekannt werden, die ihm die Überzeugung vermitteln, daß der im Attest genannte Entschuldigungsgrund nicht vorliegt. Insoweit hat das Gericht den Sachverhalt im Wege des Freibeweises aufzuklären und sich von der Unrichtigkeit des Entschuldigungsvorbringens zu überzeugen. Allein die Feststellung, daß der Betroffene sich nicht zu Hause aufgehalten habe, reicht hierfür nicht aus.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Der Oberkreisdirektor des Kreises Neuss hat durch Bußgeldbescheid vom 12. September 1995 gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen "§ 41 (Zeichen 274) in Verbindung mit § 49 StVO, § 24 StVG " eine Geldbuße in Höhe von 300,-- DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung auf den 26. Juli 1996 bestimmt und das persönliche Erscheinen des Betroffenen angeordnet. In dieser Hauptverhandlung blieb der Betroffene aus. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verworfen und zur Begründung ausgeführt: