Der Oberkreisdirektor des Kreises Neuss hat durch Bußgeldbescheid vom 12. September 1995 gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen "§ 41 (Zeichen 274) in Verbindung mit § 49 StVO, § 24 StVG " eine Geldbuße in Höhe von 300,-- DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung auf den 26. Juli 1996 bestimmt und das persönliche Erscheinen des Betroffenen angeordnet. In dieser Hauptverhandlung blieb der Betroffene aus. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verworfen und zur Begründung ausgeführt:
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