OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.07.1999
1 Ws 517/99
Normen:
StPO § 138 Abs. 2, § 305 S. 1;
Fundstellen:
NStZ 1999, 586
VRS 97, 252
VRS 97,252
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf - 12.03.1999 - III 3/99 - 111 Js 455/97 - StA Düsseldorf,

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.07.1999 (1 Ws 517/99) - DRsp Nr. 1999/9025

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.07.1999 - Aktenzeichen 1 Ws 517/99

DRsp Nr. 1999/9025

»1. Die Ablehnung der Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO ist mit der Beschwerde anfechtbar. Die Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO steht nicht entgegen. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen andere als die in § 138 Abs. 1 StPO genannten Personen mit Genehmigung des Gerichts als Wahlverteidiger zugelassen werden können. 3. Das Beschwerdegericht kann eine ablehnende Entscheidung des Tatrichters nach § 138 Abs. 2 StPO nur auf Ermessensfehler überprüfen.«

Normenkette:

StPO § 138 Abs. 2, § 305 S. 1;

Gründe:

I.

Dem Angeklagten wird Anstiftung zur schweren Brandstiftung zur Last gelegt. Das Hauptverfahren ist auf der Grundlage der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 12. Januar 1998 eröffnet. Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt.

Der Angeklagte hat drei Wahlverteidiger, und zwar Rechtsanwalt D. in D., Rechtsanwalt G. in K. und Rechtsanwalt R. in K. und Rechtsanwalt R. in Ka. Er hat nunmehr beantragt, den Rechtskundigen F.-K. S.-W. als weiteren Wahlverteidiger zuzulassen. Für den Fall der Zulassung ist angekündigt, daß der Wahlverteidiger Rechtsanwalt R. das Mandat niederlegt.

Die hierfür zuständige Strafkammer hat dem Antrag nicht entsprochen. Gegen ihre Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Angeklagten.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

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