OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.09.1997
5 Ss (OWi) 69/97 - (OWi) 75/97 I
Normen:
StVG § 26 Abs. 3 ; OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 22
VRS 94, 289

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.09.1997 (5 Ss (OWi) 69/97 - (OWi) 75/97 I) - DRsp Nr. 1998/323

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.09.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 69/97 - (OWi) 75/97 I

DRsp Nr. 1998/323

1. Die Anordnung der Bekanntgabe der Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens unterbricht auch dann die Verfolgungsverjährung, wenn der Anhörungsbogen nicht aufgrund einer unmittelbaren Verfügung des Sachbearbeiters, sondern aufgrund der Anzeige und Ergänzen der über das Kraftfahrtbundesbamt erfaßter Daten und Personalien im Rahmen eines vorprogrammierten Fristenplans ausgedruckt wird. Denn der Ausdruck eines mittels ADV-Anlage gefertigten Anhörungsbogens entspricht dem schematisierten Ablauf des Computers, den die Behörde durch den Einsatz des vorgefertigten Computerprogramms in ihren Willen aufgenommen hat.

»2. Die ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge, der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, erfordert die Darlegung, was der Betroffene im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs geltend gemacht hätte.

Normenkette:

StVG § 26 Abs. 3 ; OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO (Zeichen 274) gemäß §§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, , Abs. Satz 1 eine Geldbuße von 300,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Sie hat keinen Erfolg.