OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.02.1999
2 Ss (OWi) 455/98 - (OWi) 6/99 III
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 11 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 276
DRsp IV(468)215b
MDR 1999, 888
NJW 1999, 2055
NZV 1999, 306
VRS 97, 50

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.02.1999 (2 Ss (OWi) 455/98 - (OWi) 6/99 III) - DRsp Nr. 1999/9911

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.02.1999 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 455/98 - (OWi) 6/99 III

DRsp Nr. 1999/9911

Umterminierungen bewirken grundsätzlich eine Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG unabhängig davon, ob sie im Einzelfall das Verfahren fördern oder auch nur fördern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Umterminierung ohne sachlichen Grund nur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung erfolgt (hier: Verschiebung eines Termins zur Hauptverhandlung um 5 Minuten).

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 11 ;

Gründe (Auszug):

"Das AG hat vorliegend die nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid geltende Verjährungsfrist von sechs Monaten nicht eingehalten. Nach Eingang der Akten hatte das AG am 25.4.1997 Termin zur Hauptverhandlung auf den 27.10.1997, 10.45 Uhr, anberaumt. Zu diesem Termin lud der Tatrichter per Zustellungsurkunde bzw. Empfangsbekenntnis den Betroff. persönlich, dessen Verteidiger sowie zwei Zeugen. Am 20.10.1997 verlegte der Tatrichter den Termin unter Beibehaltung des Terminstages ohne Angabe von Gründen um fünf Minuten auf 10.50 Uhr. Zugleich verfügte er die formlose Umladung des Betroff. und seines Verteidigers; eine Umladung der Zeugen erfolgte nicht.

Durch die einen Zeitraum von sechs Monaten überschreitende Terminierung der Sache vom 25.4.1997 ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Umterminierung vom 20.10.1997 war nicht geeignet, gem. § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG die Verjährung zu unterbrechen.