OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.02.1999
5 Ss (OWi) 3/99 - (OWi) 1/99 I
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3; GG Art. 103 Abs. 1 ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
DAR 1999, 276
DRsp IV(468)213e-g
VRS 97, 55
ZfS 1999, 358

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.02.1999 (5 Ss (OWi) 3/99 - (OWi) 1/99 I) - DRsp Nr. 1999/9912

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.02.1999 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 3/99 - (OWi) 1/99 I

DRsp Nr. 1999/9912

1. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs ist die Höhe der verhängten Geldbuße ohne Bedeutung. An der gegenteiligen Auffassung, nach der bei Geldbußen von nicht mehr als 75 DM die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs ausscheidet, weil in diesen Fällen die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben würde (NZV 1992, 43 = VRS 82, 44), hält der Senat nach der Neuregelung des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht mehr fest. 2. Die Versagung des rechtlichen Gehörs ist mit einer der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen. Dies ist bereits in dem Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu beachten.