OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.02.1999
5 Ss (OWi) 3/99 - (OWi) 1/99 I
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DAR 1999, 276
NJW 1999, 2130
NZV 1999, 437
VRS 97, 55
Vorinstanzen:
StA Düsseldorf - 902 Js 1682/98 ,

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.02.1999 (5 Ss (OWi) 3/99 - (OWi) 1/99 I) - DRsp Nr. 2000/234

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.02.1999 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 3/99 - (OWi) 1/99 I

DRsp Nr. 2000/234

»1. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs ist die Höhe der verhängten Geldbuße ohne Bedeutung. An der gegenteiligen Auffassung, nach der bei Geldbußen von nicht mehr als 75,- DM die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs ausscheidet, weil in diesen Fällen die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben würde (NZV 1992, 43 = VRS 82, 44), hält der Senat nach der Neuregelung des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht mehr fest. 2. Die Versagung des rechtlichen Gehörs ist mit einer der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen. Dies ist bereits in dem Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu beachten. 3. Ob das rechtliche Gehör versagt worden ist, wird - auf ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge - im Freibeweisverfahren festgestellt.«

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.