Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen "fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 24 StVG, 37 , 49Abs. 2, 2 Abs. 3 Bußgeldkatalogverordnung" zu einer Geldbuße von 335,00 DM sowie wegen "fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 24 StVG,
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
I.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
"Der Betroffene befolgte das Rotlicht der Lichtzeichenanlage auf der Linksabbiegerspur der Straße W F, Kreuzung W F straße nicht. Die Rotphase dauerte bereits länger als drei Sekunden. Darüber hinaus hatte der Betroffene während der Fahrt den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt."
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