OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.02.1999
5 Ss (OWi) 16/99 - (OWi) 18/99 I
Normen:
StVO § 37 ; OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 267 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 275
NZV 1999, 343
Vorinstanzen:
StA Düsseldorf - 907 Js 1492/98 ,

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.02.1999 (5 Ss (OWi) 16/99 - (OWi) 18/99 I) - DRsp Nr. 2000/237

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.02.1999 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 16/99 - (OWi) 18/99 I

DRsp Nr. 2000/237

»Im Falle der Verurteilung wegen Mißachtung des Rotlichts einer Verkehrsampel gehört zu den notwendigen Urteilsfeststellungen die Angabe von Tatzeit und Tatort, damit die abgeurteilte Tat identifizierbar ist und keine Zweifel an der Rechtskraftwirkung des Urteils bestehen.«

Normenkette:

StVO § 37 ; OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 267 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen "fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 24 StVG, 37 , 49Abs. 2, 2 Abs. 3 Bußgeldkatalogverordnung" zu einer Geldbuße von 335,00 DM sowie wegen "fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 24 StVG, 21 a , 49Abs. 1" zu einer weiteren Geldbuße von 40,00 DM verurteilt. Ferner hat es ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

Das Amtsgericht hat festgestellt:

"Der Betroffene befolgte das Rotlicht der Lichtzeichenanlage auf der Linksabbiegerspur der Straße W F, Kreuzung W F straße nicht. Die Rotphase dauerte bereits länger als drei Sekunden. Darüber hinaus hatte der Betroffene während der Fahrt den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt."