OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.03.1997
5 Ss (OWi) 30/97 - (OWi) 36/97 I
Normen:
BKat Nr.34.2; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 283
VRS 93, 462

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.03.1997 (5 Ss (OWi) 30/97 - (OWi) 36/97 I) - DRsp Nr. 1997/4009

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 30/97 - (OWi) 36/97 I

DRsp Nr. 1997/4009

»1. Maßgeblich für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage durch einen Fahrzeugführer bei länger als eine Sekunde andauernder Rotlichtphase) ist der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie, sofern diese vorhanden ist, sonst der Zeitpunkt, zudem der vordere Teil des Fahrzeugs die Lichtzeichenanlage erreicht. 2.Im Falle einer gezielten Überwachung der Lichtzeichenanlage ist das im Zeitpunkt des Beginns des Rotlichts einsetzende Zählen: 21, 22 ... durch den Polizeibeamten in der Regel ein geeignetes Mittel zur Erfassung der Dauer der bereits abgelaufenen Rotlichtphase.«

Normenkette:

BKat Nr.34.2; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVO § 37 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, § 2 Abs. 1 Nr. 34.2 BKatVO, § 34 Abs. 2, 69 a StVZO, § 24 StVG " eine Geldbuße in Höhe von 345,-- DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.