I.
1.
Der Beschwerdeführer ist wie folgt rechtskräftig verurteilt worden:
a) Am 20. Juni 1995 verhängte das Amtsgericht Dortmund - Schöffengericht - gegen ihn wegen Diebstahls im besonders schweren Fall eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung (52 Js 781/94 = 52 VRs 1951/96 StA Dortmund).
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