OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.08.1999
1 Ws 371/99
Normen:
GVG § 184 ; StPO §§ 296 ff.;
Fundstellen:
VRS 97, 419

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.08.1999 (1 Ws 371/99) - DRsp Nr. 1999/10472

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.08.1999 - Aktenzeichen 1 Ws 371/99

DRsp Nr. 1999/10472

»Eine in fremder Sprache abgefaßte Eingabe ist unbeachtlich. Sie kann nicht als formunwirksames und deshalb unzulässiges Rechtsmittel angesehen werden.«

Normenkette:

GVG § 184 ; StPO §§ 296 ff.;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht M - Strafrichter - hat gegen den Verurteilten am 10. Juli 1995 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Einbeziehung einer Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten aus einer Entscheidung dieses Gerichts vom 22. März 1995 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt und deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Die Entscheidung ist seit dem 18. Juli 1995 rechtskräftig. Mit Beschluß vom 22. März 1999 hat die Strafvollstreckungskammer die vorbezeichnete Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, nachdem der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit erneut einschlägig straffällig geworden und deshalb am 18. Februar 1998 vom Amtsgericht M - 1113 Ls 365 Js 31592/98 - rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war.

Innerhalb der Wochenfrist nach §§ 311 Abs. 2, 43 Abs. 1 StPO zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß der Strafvollstreckungskammer ist lediglich eine in englischer Sprache abgefaßte Eingabe des Verurteilten - ohne Beifügung einer deutschen Übersetzung - bei dem Landgericht eingegangen.

II.